05.05.2020
Liebe Eltern und Erziehungsberechtigte, die Schule
ist weiterhin auf ministerielle Anordnung geschlossen.
Es findet ein Präsenzunterricht statt. Die Notbetreuung
wird weiterhin angeboten.
Bitte melden Sie Ihr Kind spätestens am Vortag bis
15:00 Uhr bei der Klassenlehrerin oder Schulleitung
telefonisch oder per Mail (auenwaldschule.gs.schulleitung@online.de)
für die Notbetreuung an.
Sie erhalten telefonisch eine Bestätigung über den
Betreuungsplatz!
Die Notbetreuung an den Schulen gilt für Kinder bis
einschließlich zur 6. Jahrgangsstufe zu den üblichen
Zeiten.
Die Angebote der Notbetreuung können in Anspruch genommen
werden von
- Eltern, die in einem Bereich arbeiten, der für
die Aufrechterhaltung kritischer Infrastruktur notwendig
ist und keine Alternativbetreuung organisiert werden
kann.
Wer zur kritischen Infrastruktur gehört, finden Sie
weiter unten.
- berufstätigen Alleinerziehenden, die keine Alternativbetreuung
organisieren können.
- Eltern mit Kindern, die einen täglichen, hohen
Pflege- und Betreuungsaufwand benötigen, dem im häuslichen
Rahmen nicht entsprochen werden kann.
- Eltern, die selbst an einer Abschlussprüfung teilnehmen
für die Dauer der Abschlussprüfung sowie für die Zeit
der Vorbereitung auf eine Abschlussprüfung in der
Schule.
WICHTIG!
Bitte melden Sie sich in ihrer Schule, BEVOR Sie ihr
Kind zur Notbetreuung bringen. Zur Organisation und
Wahrung der Hygieneregeln ist es sehr wichtig, dass
Kinder nicht unangekündigt zur Notbetreuung gebracht
werden.
Es gelten die „Handlungsempfehlungen zu Infektionsschutz
und Hygienemaßnahmen bei der Durchführung
schulischer Abschlussprüfungen insbesondere im
Hinblick auf das Coronavirus“ entsprechen. Dabei
gilt immer, dass nur solche Personen erfasst sind, deren
Tätigkeit für die Kernaufgaben der Infrastruktur
relevant ist.
Die betreuungspflichtigen Angehörigen haben dies
durch die Angabe ihres Berufes gegenüber der Einrichtung
zu dokumentieren.
Wer gehört zur kritischen Infrastruktur?
Zu den kritischen Infrastrukturen im Sinne der Verordnung
zählen folgende Bereiche:
- Energie: Strom-, Gas- und Kraftstoffversorgung gemäß
§ 2 BSI-Kritisverordnung (BSI-KritisV)
- Wasser: Öffentliche Wasserversorgung und öffentliche
Abwasserbeseitigung gemäß § 3 BSI-KritisV,
Gewässerunterhaltung, Betrieb von Entwässerungsanlagen,
- Ernährung, Hygiene (Produktion, Groß-
und Einzelhandel), einschließlich Zulieferung
und Logistik, gemäß § 4 BSI-KritisV,
- Informationstechnik und Telekommunikation einschließlich
der Einrichtung zur Entstörung und Aufrechterhaltung
der Netze gemäß § 5 BSI-KritisV,
- Gesundheit: Krankenhäuser, Rettungsdienst,
ambulante, stationäre und teilstationäre
Pflege, Niedergelassener Bereich, Medizinproduktehersteller,
Arzneimittelhersteller, Apotheken, Labore, Sanitätsdienste
der Bundeswehr gemäß § 6 BSI-KritisV,
sowie die für den ordnungsgemäßen
Betrieb einer stationären Pflegeeinrichtung erforderlichen
Dienstleistungen (Nahrungsversorgung, Hauswirtschaft,
Reinigung),
- Finanzen, Bargeldversorgung, Sozialtransfers gemäß
§ 7 BSI-KritisV,
- Transport und Verkehr, einschließlich der
Logistik für die kritischen Infrastrukturen,
öffentlicher Personennahverkehr, gemäß
§ 8 BSI-KritisV,
- Entsorgung, insbesondere Abfallentsorgung,
- Medien und Kultur: Risiko- und Krisenkommunikation,
- Kernaufgaben der öffentlichen Verwaltung, insbesondere
Regierung und Parlament, Polizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz,
Justiz, Veterinärwesen, Küstenschutz, Hochwasserschutz,
- In Schulen Tätige, soweit diese zur Aufrechterhaltung
einer Notbetreuung sowie zur Durchführung der
Abschlussprüfungen oder der Vorbereitung auf
Abschlussprüfungen eingesetzt werden, Sonderpädagoginnen
an Förderzentren mit Internatsbetrieb; in Kindertageseinrichtungen
Tätige, soweit diese zur Aufrechterhaltung einer
Notbetreuung eingesetzt werden, sowie Kindertagespflegepersonen,
- Leistungsangebote der Eingliederungshilfe nach dem
Neunten Buch Sozialgesetzbuch, stationäre Gefährdetenhilfe,
stationäre Einrichtungen der Jugendhilfe und
ambulante sowie teilstationäre Angebote der Jugendhilfe
als notwendige Voraussetzung für die Gewährleistung
des Kindeswohls nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch.
Dabei gilt immer, dass nur solche Personen erfasst
sind, deren Tätigkeit für die Kernaufgaben der Infrastruktur
relevant ist. Die betreuungspflichtigen Angehörigen
haben dies durch die Angabe ihres Berufes gegenüber
der Einrichtung zu dokumentieren.
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